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    Pflegegeld 2026: Aktuelle Tabelle nach Pflegegrad

    Aktualisiert: April 202610 Min. LesezeitAVYTA Team
    Pflegegeld 2026 berechnen und beantragen

    Das Pflegegeld 2026 ist die wichtigste finanzielle Leistung für Pflegebedürftige, die zu Hause durch Angehörige oder Bekannte versorgt werden. Die aktuellen Beträge gelten seit der PUEG-Reform vom 1. Januar 2025 und liegen 2026 unverändert bei 347 € (PG 2), 599 € (PG 3), 800 € (PG 4) und 990 € (PG 5) pro Monat. In diesem Beitrag finden Sie die vollständige Pflegegeld-Tabelle 2026, alle Voraussetzungen und Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Auszahlung, Steuern und Kombinationsleistung.

    Wichtig: PUEG-Reform & Pflegegeld 2026

    Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde das Pflegegeld zum 1. Januar 2025 um 5 % erhöht. Eine weitere reguläre Erhöhung ist erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen – die hier genannten Beträge gelten damit für 2026 vollständig.

    Pflegegeld-Tabelle 2026 nach Pflegegrad

    PflegegradPflegegeld / Monat
    Pflegegrad 1kein Anspruch*
    Pflegegrad 2347 €
    Pflegegrad 3599 €
    Pflegegrad 4800 €
    Pflegegrad 5990 €

    *Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld, jedoch auf den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich.

    Was ist Pflegegeld?

    Das Pflegegeld nach §37 SGB XI ist eine monatliche Geldleistung der gesetzlichen Pflegeversicherung. Es wird gezahlt, wenn die häusliche Pflege durch private Pflegepersonen – Angehörige, Freunde oder Nachbarn – sichergestellt wird, also nicht ausschließlich durch einen ambulanten Pflegedienst.

    Empfänger ist offiziell die pflegebedürftige Person. In der Praxis wird der Betrag jedoch häufig als Anerkennung an die pflegenden Angehörigen weitergegeben. Pflegegeld gibt es ab Pflegegrad 2 – Pflegegrad 1 erhält stattdessen den Entlastungsbetrag.

    Wer hat Anspruch auf Pflegegeld 2026?

    • Anerkannter Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5
    • Pflege findet in der eigenen Häuslichkeit statt – nicht im Pflegeheim
    • Versorgung durch Privatpersonen (Angehörige, Freunde, Nachbarn)
    • Sicherstellung der Pflege ist gewährleistet (z. B. durch Beratungsbesuch nachgewiesen)

    Wenn Sie noch keinen Pflegegrad haben, beginnt der Weg zum Pflegegeld mit dem Antrag bei der Pflegekasse. Eine vollständige Anleitung dazu finden Sie in unserem Beitrag Pflegegrad beantragen 2026.

    PUEG-Reform: Was hat sich für das Pflegegeld geändert?

    Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat der Gesetzgeber 2023 eine Reform der Pflegeversicherung angestoßen. Für das Pflegegeld bedeutete das konkret:

    • Erste Erhöhung um 5 % zum 1. Januar 2024
    • Zweite Erhöhung um 5 % zum 1. Januar 2025 – diese Werte gelten 2026 weiterhin
    • Höhere Sachleistungsbeträge und ein gemeinsames Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab 1. Juli 2025
    • Anpassung weiterer Leistungen ab 2028 turnusmäßig vorgesehen

    Wie wird Pflegegeld ausgezahlt?

    Pflegegeld wird monatlich auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen – in der Regel im Voraus. Es gibt keinen Verwendungsnachweis: Sie müssen nicht belegen, wofür das Geld eingesetzt wird. Damit hat es den Charakter einer pauschalen Anerkennung für die häusliche Pflege.

    Bei Krankenhausaufenthalt oder stationärer Reha läuft das Pflegegeld bis zu vier Wochen weiter, danach wird es ausgesetzt und nach der Rückkehr in die Häuslichkeit wieder aufgenommen.

    Pflegegeld vs. Pflegesachleistungen

    Statt des Pflegegelds kann auch ein ambulanter Pflegedienst beauftragt werden, der direkt mit der Pflegekasse abrechnet (Pflegesachleistung). Die monatlichen Sachleistungsbeträge 2026 sind deutlich höher als das Pflegegeld – etwa 796 € bei PG 2 bis 2.299 € bei PG 5. Das lohnt sich, wenn professionelle Hilfe regelmäßig nötig ist.

    Welche Variante bei Ihrem Pflegegrad finanziell günstiger ist, können Sie schnell selbst prüfen – unser Eigenanteil-Rechner vergleicht Pflegegeld, Sachleistung und mögliche Eigenanteile.

    Kombinationsleistung – der Mittelweg

    In der Praxis ist häufig eine Mischung sinnvoll: Angehörige pflegen einen Teil selbst, ein Pflegedienst übernimmt bestimmte Leistungen wie Behandlungspflege oder Körperpflege am Morgen. Diese sogenannte Kombinationsleistung (§38 SGB XI) kürzt das Pflegegeld anteilig: Nutzen Sie 40 % der Sachleistungen, erhalten Sie noch 60 % des Pflegegelds.

    Wie die Kombinationsleistung im Detail funktioniert und welche Stolperfallen es gibt, lesen Sie in unserem Beitrag Kombinationsleistung in der Pflege.

    Pflegegeld und Steuern

    Eine gute Nachricht für pflegende Angehörige: Pflegegeld ist nach §3 Nr. 36 EStG steuerfrei – sowohl beim Pflegebedürftigen als auch beim Empfänger, sofern die Pflege aus „sittlicher Verpflichtung“ erfolgt. In der Regel ist das bei Familienangehörigen und engen Bekannten der Fall. Bei fremden Pflegekräften (z. B. einer professionellen Betreuung ohne familiäre Beziehung) kann die Steuerfreiheit entfallen – hier lohnt sich Rücksprache mit dem Steuerberater.

    Beratungsbesuch nach §37 Abs. 3 SGB XI – Pflicht für Pflegegeld-Bezieher

    Wer Pflegegeld bezieht, muss in regelmäßigen Abständen einen Beratungsbesuch abrufen:

    • Pflegegrad 2 und 3: halbjährlich
    • Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich
    • Pflegegrad 1: freiwillig möglich

    Der Beratungsbesuch dient der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und ist für die Pflegebedürftigen kostenlos. Wird er nicht abgerufen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder ganz einstellen. Ein zugelassener Pflegedienst wie AVYTA führt diese Beratungseinsätze gerne durch.

    Häufige Fragen zum Pflegegeld 2026

    Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?

    2026 beträgt das Pflegegeld bei Pflegegrad 2 monatlich 347 €, bei Pflegegrad 3 599 €, bei Pflegegrad 4 800 € und bei Pflegegrad 5 990 €. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld – stattdessen können Sie den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat nutzen.

    Wann wurde das Pflegegeld zuletzt erhöht?

    Im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) wurde das Pflegegeld zum 1. Januar 2025 um 5 % erhöht. Diese Beträge gelten unverändert auch im Jahr 2026.

    Ist Pflegegeld steuerfrei?

    Ja. Das Pflegegeld ist sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für pflegende Angehörige steuerfrei (§3 Nr. 36 EStG), solange die Pflege im Rahmen einer sittlichen Verpflichtung erfolgt – also typischerweise durch Familienangehörige oder enge Bekannte.

    Muss ich nachweisen, wofür ich das Pflegegeld verwende?

    Nein. Pflegegeld wird ohne Verwendungsnachweis ausgezahlt. Die pflegebedürftige Person kann frei darüber verfügen und es zum Beispiel an die pflegende Bezugsperson weitergeben.

    Was passiert, wenn ich das Pflegegeld mit Sachleistungen kombiniere?

    Bei der Kombinationsleistung wird das Pflegegeld anteilig gekürzt. Nutzen Sie zum Beispiel 60 % Ihres Sachleistungsbudgets über einen Pflegedienst, erhalten Sie noch 40 % des Pflegegelds. Die genaue Berechnung übernimmt die Pflegekasse automatisch.

    Fragen zum Pflegegeld?

    Wir beraten Sie kostenlos zu Ihren Ansprüchen, helfen bei der Beantragung und übernehmen auf Wunsch auch die Pflicht-Beratungseinsätze nach §37.3 SGB XI – professionell und in vertrauter Umgebung.

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