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    Entlastungsbetrag 131 Euro 2026: So nutzen Sie ihn richtig

    Aktualisiert: April 202610 Min. LesezeitAVYTA Team

    Auf den Punkt

    Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist ein zweckgebundener Topf von 131 € pro Monat — für alle Pflegegrade einschließlich PG 1. Bis zu 18 Monate ansparbar (= 2.358 €). Verwendung für Tagespflege, Kurzzeitpflege, Hauswirtschaft und anerkannte Betreuungs-Angebote.

    Entlastung für pflegende Angehörige durch den 131-Euro-Entlastungsbetrag

    Der Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat ist eine der am häufigsten verschenkten Pflegeleistungen in Deutschland. Nach Schätzungen der Pflegekassen lassen weit über die Hälfte der Berechtigten den Topf ungenutzt liegen – obwohl er bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung steht und sich bei geschickter Planung auf bis zu 2.358 € pro Halbjahr ansparen lässt. In diesem Ratgeber zeigen wir Ihnen 2026, wer Anspruch hat, wofür Sie das Geld einsetzen dürfen, was nicht erlaubt ist und wie Sie die Abrechnung mit der Pflegekasse zuverlässig hinbekommen.

    131 € monatlich
    = 1.572 € pro Jahr · bis 2.358 € ansparbar bis zum 30. Juni des Folgejahres

    Das Wichtigste in Kürze

    • 131 € pro Monat für alle Pflegegrade (1 – 5) bei häuslicher Pflege
    • Zweckgebunden, keine Barauszahlung – Erstattung gegen Rechnung
    • Übertrag auf bis zu 18 Monate möglich – Verfall am 30. Juni des Folgejahres
    • Kein gesonderter Antrag nötig – entsteht automatisch mit dem Pflegegrad-Bescheid

    Was ist der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI?

    Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Geldleistung der gesetzlichen Pflegeversicherung, geregelt in §45b SGB XI. Er soll pflegende Angehörige im Alltag entlasten und Pflegebedürftigen helfen, möglichst lange selbstständig in der eigenen Wohnung zu bleiben. Anders als das Pflegegeld wird er nicht bar ausgezahlt, sondern fließt erst dann, wenn eine Quittung oder Rechnung eines anerkannten Anbieters vorliegt.

    Seit der Pflegereform (PUEG) liegt der Betrag bundeseinheitlich bei 131 € pro Monat. Er ist unabhängig vom Pflegegrad – ein Mensch mit Pflegegrad 1 erhält denselben Topf wie eine Person mit Pflegegrad 5. Eine ausführliche Definition finden Sie in unserem Pflege-Glossar. Wie der Entlastungsbetrag in Ihre Gesamtleistungen passt, zeigt Ihnen der Pflegerechner: Dort wird er als eigener Topf neben Pflegegeld und Sachleistung dargestellt.

    Wer hat Anspruch? Auch Pflegegrad 1 zählt!

    Anspruchsberechtigt ist jede Person mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5, die in der eigenen Häuslichkeit versorgt wird – also nicht in einer vollstationären Pflegeeinrichtung lebt. Damit ist der Entlastungsbetrag eine der wenigen Leistungen, die auch Menschen mit Pflegegrad 1 ausdrücklich zusteht. Für diese Gruppe ist er sogar besonders relevant, denn weder Pflegegeld noch reguläre Pflegesachleistungen werden bei PG 1 gezahlt.

    Der Anspruch entsteht automatisch mit dem Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad – Sie müssen den Entlastungsbetrag also nicht gesondert beantragen. Er ruht lediglich, bis Sie das erste Mal eine Rechnung einreichen. Wer noch keinen Pflegegrad hat, sollte den Antrag schnellstmöglich stellen; eine Anleitung dazu finden Sie im Beitrag Pflegegrad beantragen 2026.

    Wofür dürfen Sie den Entlastungsbetrag verwenden?

    Die Pflegeversicherung definiert in §45a/b SGB XI vier erlaubte Verwendungsbereiche. Wichtig: Es muss sich immer um qualitätsgesicherte Anbieter handeln – also zugelassene Pflegedienste, anerkannte Einrichtungen oder Angebote, die nach dem jeweiligen Landesrecht (in Hessen die Pflegeunterstützungsverordnung) anerkannt sind.

    Tages- und Nachtpflege

    Eigenanteile bei der teilstationären Tages- oder Nachtpflege lassen sich vollständig über den Entlastungsbetrag decken.

    Kurzzeitpflege

    Ungedeckte Kosten der vorübergehenden vollstationären Pflege (z. B. nach Krankenhausaufenthalt) sind erstattungsfähig.

    Pflegedienst – Betreuung & Hauswirtschaft

    Reinigung, Wäsche, Einkaufsfahrten, Begleitservice. Bei PG 2–5 jedoch NICHT für klassische Grundpflege.

    Anerkannte niederschwellige Angebote

    Demenz-Cafés, Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen, geschulte Nachbarschaftshelfer mit landesrechtlicher Anerkennung.

    Was ist NICHT erlaubt?

    Pflegekassen prüfen Verwendungsnachweise mittlerweile stichprobenartig genau. Diese Punkte führen regelmäßig zu Ablehnungen:

    • Klassische Grundpflege bei PG 2–5 (Waschen, Anziehen, Lagern) – dafür gibt es Pflegegeld bzw. Sachleistung. Ausnahme: bei Pflegegrad 1 ist auch Grundpflege über den Entlastungsbetrag abrechenbar.
    • Lebensmittel, Möbel, Konsumgüter – Sachausgaben sind generell ausgeschlossen.
    • Vergütung an Familienangehörige oder Lebenspartner als Pflegeperson.
    • Putzhilfen oder Haushaltshilfen ohne Anerkennung – die schwarz beschäftigte Reinigungskraft zählt nicht.
    • Reha-Maßnahmen, Heilmittel, ärztliche Leistungen – das ist Aufgabe der Krankenversicherung.

    Die 18-Monats-Regel: So sparen Sie bis zu 2.358 € an

    Eine der wertvollsten Eigenschaften des Entlastungsbetrags ist seine Übertragbarkeit. Nicht verbrauchte Beträge eines Kalenderjahres bleiben bis zum 30. Juni des Folgejahres erhalten. In Summe können Sie also bis zu 18 Monatsbeträge ansammeln – das ergibt 18 × 131 € = 2.358 €, die Sie auf einen Schlag für eine größere Maßnahme einsetzen können (zum Beispiel eine intensive Betreuungswoche während des eigenen Urlaubs).

    Rechenbeispiel zum Ansparen

    Frau M. nutzt 2025 den Entlastungsbetrag nicht. Am 1. Januar 2026 stehen ihr 12 × 131 € = 1.572 € aus 2025 zur Verfügung – plus die laufenden Beträge 2026. Bis zum 30. Juni 2026 darf sie den Restbetrag aus 2025 noch verbrauchen, danach verfällt er.

    5 konkrete Verwendungs-Beispiele aus der Praxis

    1. Wöchentlicher Putz- und Wäscheservice über den Pflegedienst

    Ein zugelassener Pflegedienst übernimmt einmal wöchentlich Reinigung, Wäsche und Bügeln. Bei einem Stundensatz von ca. 35 – 45 € decken die 131 € rund 3 Stunden Hauswirtschaft pro Monat ab.

    2. Demenz-Café oder Betreuungsgruppe

    Anerkannte Demenz-Cafés und Tagesbetreuungsgruppen rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Für Menschen mit Demenz-Diagnose oft ein wertvoller sozialer Anker und für Angehörige eine planbare Pause.

    3. Stundenweise Betreuung zu Hause

    Eine geschulte Betreuungskraft kommt 2 – 3 Stunden pro Woche, liest vor, spielt Karten oder beaufsichtigt einen Demenz-Patienten, während Angehörige Termine wahrnehmen.

    4. Alltagsbegleitung für Spaziergänge & Einkauf

    Anerkannte Alltagsbegleiter unterstützen bei Einkaufsgängen, Apotheken-Besuchen oder beim Spaziergang im Park – wichtig für Mobilität und Tagesstruktur.

    5. Kombination mit der Tagespflege

    Die Tagespflege wird in voller Höhe als eigene Sachleistung bezahlt. Der Eigenanteil – etwa für Verpflegung oder Fahrtkosten – lässt sich vollständig über den Entlastungsbetrag decken.

    So funktioniert die Abrechnung mit der Pflegekasse

    Es gibt zwei Wege, den Entlastungsbetrag in Anspruch zu nehmen:

    1. Direktabrechnung über den Anbieter: Sie unterschreiben eine Abtretungserklärung, der Pflegedienst oder das anerkannte Angebot rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Sie bekommen die Leistung – kein Geld fließt durch Ihre Hände.
    2. Erstattungsverfahren: Sie zahlen die Rechnung zunächst selbst und reichen Quittung sowie eine formlose Aufstellung bei der Pflegekasse ein. Die Erstattung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 – 4 Wochen.

    Tipp: Lassen Sie sich bei jeder Rechnung den genauen Leistungstag, die Tätigkeit und die Anerkennungsgrundlage (Zulassungsnummer des Pflegedienstes oder Anerkennung nach Landesrecht) bestätigen. Das spart Rückfragen.

    Praxis-Tipp: Unbedingt nutzen!

    Der Bundesrechnungshof und die Pflegekassen weisen seit Jahren darauf hin, dass mehr als 60 % der Anspruchsberechtigten den Entlastungsbetrag nie oder nur teilweise abrufen. Allein in Deutschland verfallen so jährlich Hunderte Millionen Euro. Selbst wenn Sie aktuell keinen Bedarf sehen: Schließen Sie eine Vereinbarung mit einem Anbieter, damit der Topf nicht ungenutzt bleibt.

    Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege & Co. – die Topf-Logik

    Viele Pflegehaushalte verlieren den Überblick, welche Leistung aus welchem Topf bezahlt wird. Die wichtigsten Töpfe 2026 in der häuslichen Pflege:

    • Pflegegeld: 347 € (PG 2) bis 990 € (PG 5) monatlich
    • Pflegesachleistung: 796 € (PG 2) bis 2.299 € (PG 5) monatlich
    • Entlastungsbetrag: 131 € pro Monat – alle PG
    • Verhinderungspflege: bis zu 1.685 € pro Jahr – ab PG 2
    • Gemeinsamer Jahrestopf (Kombi-Budget): 3.539 € pro Jahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab PG 2

    Wie sich diese Beträge in Ihrer konkreten Situation verteilen, können Sie mit unserem Eigenanteil-Rechner und dem Pflegerechner konkret durchspielen. Wenn Sie tiefer in das Thema Verhinderungspflege einsteigen möchten, lesen Sie unseren Beitrag Verhinderungspflege richtig nutzen.

    Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag

    Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 Euro?

    Anspruch hat jede Person mit anerkanntem Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5, die zu Hause versorgt wird. Auch Pflegegrad 1 zählt – das ist sogar besonders wichtig, weil Menschen mit PG 1 keinen Anspruch auf Pflegegeld oder reguläre Sachleistungen haben. Der Entlastungsbetrag entsteht automatisch mit dem Bescheid der Pflegekasse, ein gesonderter Antrag ist nicht nötig.

    Wie lange kann ich den Entlastungsbetrag ansparen?

    Nicht verbrauchte Beträge eines Kalenderjahres bleiben bis zum 30. Juni des Folgejahres erhalten. Wer den Topf in einem Jahr gar nicht nutzt, hat im Halbjahr danach bis zu 12 × 131 € + 6 × 131 € = 2.358 € auf einen Schlag verfügbar. Wird er bis zum Stichtag nicht abgerufen, verfällt der Restbetrag.

    Darf ich den Entlastungsbetrag an einen pflegenden Angehörigen auszahlen?

    Nein. Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Sachleistung gegen Quittung. Eine Barauszahlung an Angehörige oder Bekannte als Vergütung für die Pflege ist ausgeschlossen. Erlaubt sind nur Rechnungen anerkannter Anbieter (Pflegedienst, zugelassene Tagespflege, anerkannte niederschwellige Angebote).

    Kann ich den Entlastungsbetrag mit Pflegegeld kombinieren?

    Ja, das eine schließt das andere nicht aus. Der Entlastungsbetrag ist ein eigener Topf zusätzlich zum Pflegegeld, zur Sachleistung oder zur Kombinationsleistung. Auch parallel zur Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege bleibt er bestehen.

    Was passiert, wenn ich den Entlastungsbetrag in einem Monat nicht brauche?

    Der nicht genutzte Betrag wandert in den Jahres-Topf und kann später im Jahr nachgenutzt werden. Schöpfen Sie ihn auch im laufenden Jahr nicht aus, übertragen sich die Restmittel automatisch ins erste Halbjahr des Folgejahres – bis spätestens 30. Juni.

    Hinweis

    Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Pflegeberatung. Verbindliche Auskünfte erteilt Ihre Pflegekasse oder ein Pflegestützpunkt nach §7a SGB XI.

    Quellen & weiterführende Informationen

    Wir helfen beim Entlastungsbetrag

    AVYTA ist ein zugelassener Pflegedienst und kann Leistungen über den Entlastungsbetrag direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnen – Hauswirtschaft, Betreuung oder Alltagsbegleitung. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch.

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